für die Menschen in Bonn, Rhein-Sieg-Kreis und die Nachbarn an Rhein, Ahr und Erft

Fahrräder und Straßenverkehrsordnung (StVO)

Lockdown und Homeoffice reduzieren den Autoverkehr, sogar unabhängig von besonderer Umweltpolitik. Fahrradfahren ist bundesweit einfach „in“. Auch die neuerdings, grün geprägte Bundestadt Bonn setzt vermehrt auf Radverkehr. Nicht ganz zu Unrecht, denn Fahrräder sind sicherlich wirtschaftlich und umweltfreundlich. Aber gilt deshalb die Straßenverkehrsordnung nicht für Radfahrer und Radfahrerinnen?

Fahrradfahrer benötigen keine Fahrschule, keine Fahrprüfung und keinen Führerschein. Der Fahrunterricht an Grundschulen lehrt nachhaltig das Beherrschen der Fahrtechnik. Die Verkehrsregeln werden offensichtlich zu oft verdrängt oder später vergessen. Da wird in unübersichtlichen Situationen rechts überholt, an Fußgängerüberwegen nicht abgestiegen und, und, und. Es ist natürlich bequemer, Autos zu behindern, als selber Rücksicht auf Fußgänger nehmen zu müssen. Das aus den blauen Schildern mit einem weißen Fahrrad folgende Verbot, den neben dem Radweg liegenden Straßenkörper zu benutzen, ist lästig – ja es wird sehr oft nicht einmal gekannt [zum abgebildeten Zeichen 240 sagt der Gesetzgeber: „Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht)“]. Man darf sich also nicht wundern, wenn Radfahren keine ungeteilte Akzeptanz genießt.

Nicht nur für das Image der Radfahrer wäre es besser, wenn sie die für sie geltenden Verkehrsregeln kennen und sich an diese halten würden. Auch eine Stadt, die auf Fahrräder setzt, sollte auf rechtsstaatliche Standards achten und diese gegebenenfalls mit Bußgeldern durchsetzen – selbst bei den geliebten Fahrradfahrern. Da muss nicht gleich der totale Überwachungsstaat her – nur etwas gleichberechtigte Ordnung bei allen Verkehrsteilnehmern wäre nicht schlecht. Und, wo Regelungen nicht passen, sollten sie zügig überprüft und geändert werden. Letzteres ist bei der Beschilderung relativ einfach.

In einigen Situationen sind die rechtlichen Vorgaben nicht widerspruchsfrei: Gilt etwa bei jedem Zusammentreffen von Fahrradweg und allgemeiner Straße automatisch rechts vor links für Fahrräder oder liegt ein Fahrbahnwechsel vor, bei dem Fahrradfahrer anderen Vorfahrt gewähren müssen? Wo wird das Rechtsfahrgebot für Kfz aufgehoben? Wieviel Vorsicht ist für Radfahrer geboten, um stehende (!) Kfz ausnahmsweise rechts überholen zu dürfen? In der Praxis ist zu beobachten, dass Radfahrer diese Verkehrslagen in der Regel einseitig zu ihren Gunsten auslegen, obwohl die Straßenverkehrsordnung als oberstes Gebot allen (!) Verkehrsteilnehmern „ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht“ auferlegt. Manches Mal hat man das Gefühl, dass diejenigen, die Straßen und Wege ausschildern oder bemalen lassen, selbst nicht genau wissen, welche verkehrsrechtlichen Regeln dabei ausgelöst werden.

Freie Fahrt für freie Bürger – ja, aber: Es darf nicht sein, dass diejenigen, die sich nicht an Recht und Gesetz halten, besser vorankommen als andere.

Es schadet immer dem Rechtsstaat, wenn die Gesetzestreuen als die Dummen dastehen.

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